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Stadtrat

Funktion und Zusammensetzung

Der Stadtrat ist die oberste Exekutivbehörde der Stadt. Er kann die nötigen Weisungen erteilen.

Er besteht aus dem Stadtpräsidenten und vier weiteren Mitgliedern.

Der Stadtrat bezeichnet den Statthalter aus seiner Mitte.

Der Stadtrat wird durch den Stadtpräsidenten oder gegebenenfalls durch den Statthalter einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern.

Auf Verlangen von zwei Stadtratsmitgliedern ist der Präsident verpflichtet, eine ausserordentliche Sitzung einzuberufen.

Der Stadtrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

Aufgaben und Kompetenzen

Dem Stadtrat stehen alle Befugnisse zu, welche nicht durch eidgenössisches oder kantonales Recht, durch Stadtverfassung, Gemeindegesetze oder im Rahmen des Organisationsreglements einem anderen Organ oder der Geschäftsleitung übertragen sind.

Ihm obliegen insbesondere:

  1. die Überwachung sämtlicher Geschäftsprozesse der Stadt, insbesondere der Entscheide der Geschäftsleitung;
  2. die Aufteilung der Exekutive in Departemente, die Organisation der Stadt sowie die Festlegung der Stellenpläne. Die Departementsaufteilung ist der Bevölkerung mitzuteilen;
  3. der Vollzug des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie der Gemeindegesetze, Verordnungen und der Gemeindeversammlungsbeschlüsse;
  4. die Vorberatung und Antragstellung aller Geschäfte, welche der Gemeindeversammlung vorzulegen sind;
  5. die Wahl, Entlassung und die Festlegung der Entlöhnung der Mitarbeitenden der Stadt, soweit dies nicht einem anderen Organ oder der Geschäftsleitung delegiert ist. Erlässt die Stadt keine abweichenden Bestimmungen, richten sich Arbeitsverhältnis und Entlöhnung nach der jeweiligen kantonalen Personalgesetzgebung;
  6. die Wahl der Kommissionen, soweit dies nicht einem anderen Organ vorbehalten ist;
  7. die Überwachung und Erhaltung des Gemeindevermögens;
  8. die Erstellung der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie die Antragstellung des Steuerfusses zuhanden der Gemeindeversammlung;
  9. die Beschlussfassung über nicht budgetierte Ausgaben, soweit sie pro Jahr gesamthaft den zehnten Teil der budgetierten Vermögens- und Einkommenssteuern nicht überschreiten;
  10. die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräusserung und die Verpfändung von Grundeigentum, die Einräumung und Auflösung von Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie über Grenzbereinigungen, sofern ein Gesamtbetrag von Fr. 100‘000.00 nicht überschritten wird;
  11. die Aufnahme von Darlehen;
  12. die Beschlussfassung über Massnahmen im Rahmen der Boden- und Baulandpolitik;
  13. der Abschluss von Verträgen über Angelegenheiten, deren Erledigung in die Zuständigkeit des Stadtrates fällt;
  14. der Entscheid über Führung von Gerichtsprozessen und Beschwerden sowie der Abschluss von Vergleichen oder Schiedsverträgen;
  15. die Ausübung der der Stadt zustehenden Polizeigewalt und die Strafkompetenz im Verwaltungsstrafverfahren.
  16.  die Ausarbeitung eines Organisationsreglements für die Stadt Maienfeld. Das vom Stadtrat erlassene Organisationsreglement wird der Bevölkerung in geeigneter Form zugänglich gemacht.

 

Kontakt

Stadtrat
Balatrain 1
7304 Maienfeld
stadtverwaltung@maienfeld.ch

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