Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Stadt. In der Gemeindeversammlung üben die stimmberechtigten Einwohner die ihnen in Gemeindeangelegenheiten zustehenden Rechte aus.
Zur Gemeindeversammlung haben grundsätzlich nur stimmberechtigte Personen zutritt. Der Stadtrat kann Ausnahmen gestatten.
| Aufgaben: | Die Gemeindeversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, die durch die Stadtverfassung, durch Gemeindegesetze oder durch kantonales oder eidgenössisches Recht in ihre Zuständigkeit gestellt sind. - Wahl des Stadtrates
- Wahl des Stadtpräsidenten und des Stadthalters
- Wahl des Primarschulrates
- Wahl der Geschäftsprüfungskommission
- Wahl der Delegierten für die Bestellung des Bezirksgerichtes
- Erlass und Abänderung der Verfassung und der Gemeindegesetze
- Genehmigung des Voranschlages, der Gemeinderechnung und Festzsetzung des Steuerfusses
- Verkauf von Grundstücken und Abschluss von Baurechtsverträgen, vorbehalten bleiben die Rechte der Bürgergemeinde
- Beteiligung an Gemeindeverbänden
- Bewilligung von Ausgaben und Aufwendungen, welche im Voranschlag nicht vorgesehen sind und die die finanziellen Kompetenzen anderer Organe übersteigen
- Festsetzung der Entschädigung des Stadtrates
- Erteilung von Konzessionen und Abschluss wichtiger Verträge
- Aufnahme von Anleihen und Eingehen von Bürgschaften
- Oberaufsicht über die gesamte Stadtverwaltung
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| Kompetenzen: | Jede ordnungsgemäss einberufene Gemeindeversammlung ist beschlussfähig. Es darf nur über Verhandlungsgegenstände Beschluss gefasst werden, welche auf der ordnungsgemäss bekannt gegebenen Traktandenliste verzeichnet sind. |
| Voraussetzungen: | Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind die in der Gemeinde wohnhaften stimmfähigen Schweizerbürger. Stimmfähig sind Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die das 18. Altersjahr erfüllt haben und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt wurden. |
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