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Inhalt

Feuerwehrstab

•  Kommandant
•  Vize-Kommandant
•  Zugführer
•  Gruppenführer 
•  Fourier
•  Materialverwalter

Aufgabe

Die Feuerwehr ist allgemeine Schadenwehr. Sie leistet unverzüglich Hilfe, insbesondere bei:

•  Bränden und Explosionen
•  Elementarereignissen
•  Rettung von Menschen und Tieren
•  Ereignissen, welche die Umwelt schädigen oder gefährden 
•  Katastrophen im Sinne des Katastrophenhilfegesetzes

Dienstpflicht

In der Regel sind Männer und Frauen mit Wohnsitz in der Stadt Maienfeld feuerwehrpflichtig. Der gleiche Grundsatz gilt für Ausländer mit Niederlassungs- und Jahresbewilligung. Saisonniers sind von der Feuerwehrpflicht befreit. Von in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten ist nur der eine Ehepartner feuerwehrpflichtig. In diesem Fall richtet sich die Dauer der Feuerwehrpflicht nach dem Alter des Hauptverdieners. 

Die Feuerwehrpflicht ist zu erfüllen durch aktiven Feuerwehrdienst oder durch Bezahlung einer jährlichen Feuerwehrersatzabgabe. 

Die Feuerwehrpflicht beginnt in dem Jahr, in welchem das 21. Altersjahr erfüllt wird. Die Entlassung aus der Feuerwehr erfolgt auf Ende des Jahres, in welchem das 46. Altersjahr vollendet wird.

Besoldung

•  Die Angehörigen der Feuerwehr werden für ihre Tätigkeit gemäss geltendem Besoldungsreglement entschädigt.

 

Kontakt

Feuerwehr Herrschaft
c/o Balatrain 1
7304 Maienfeld
Tel. 081 300 45 50
kdo@fw-herrschaft.ch

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Zugehörige Objekte

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