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Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren Öffentliche Planauflage Planvorlage der Rhätischen Bahn (RhB): Umbau Bahnhof Landquart (Phase B)

5. Juni 2025

Gesuchstellerin: Rhätische Bahn AG, Bahnhofstrasse 25, 7001 Chur

Gemeinden: Maienfeld, Landquart, Zizers

Gegenstand: Umbau Bahnhof Landquart (Phase B)

Verfahren: Das Verfahren richtet sich nach Art. 18 ff. des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101) und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1). Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Die Gesuchsunterlagen können vom 6. Juni 2025 bis 7. Juli 2025 an

Auflage: folgenden Stellen (zu den ordentlichen Öffnungszeiten) eingesehen werden:

- Gemeindeverwaltung Landquart, Unterdorfstrasse 1, 7206 Igis

- Stadtverwaltung Maienfeld, Balatrain 1, 7304 Maienfeld

- Gemeinde Zizers, Vialstrasse 2, 7205 Zizers

- Amt für Energie und Verkehr Graubünden (die Unterlagen sind elektronisch auf www.aev.gr.ch unter der Rubrik "Aktuelles" einsehbar)

Die vor Ort in Papier aufliegenden Gesuchsunterlagen wurden in Absprache mit dem BAV aus Gründen der Nachhaltigkeit leicht reduziert. Sämtliche fehlenden Papierunterlangen, hauptsächlich sehr technische Dokumentationen, sind in der örtlichen Auflage explizit ausgewiesen. Diese sind jedoch online auf der Homepage www.aev.gr.ch vorhanden und können bei Bedarf in Papier bei der RhB (Herr Winkenjohann, Tel. 081 288 62 71) nachbestellt werden.

Besonderes: Das Bauvorhaben beinhaltet Rodungen.

Bauprofile: Die Bauprofile werden während der Dauer der öffentlichen Auflage ausgesteckt. Dabei ist zu beachten, dass einzelne Profile nur am Boden markiert werden. Referenzpunkte sowie Anschriften über die Höhe sind allerdings vorhanden.

Einsprachen: Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR711) Partei ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben.

Einsprachen sind schriftlich und begründet im Doppel einzureichen beim

Bundesamt für Verkehr (BAV), Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern.

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 18f Abs. 1 EBG).

Enteignung: Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art. 18f Abs. 2 EBG).

                                                                            Amt für Energie und Verkehr Graubünden

                                                                            Abteilung öffentlicher Verkehr

Bahn

Zugehörige Objekte

Name
ÖA KA PGV-Umbau Bahnhof Landquart (Phase B) (PDF, 17.04 kB) Download 0 ÖA KA PGV-Umbau Bahnhof Landquart (Phase B)