Ort
Mehrzweckhalle Lust7304 Maienfeld
Aufgaben
Der Gemeindeversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
1. Die Vornahme der Wahlen:
a) des Stadtpräsidenten
b) der übrigen Mitglieder des Stadtrates
c) der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission
die übrigen Wahlen, sofern sie nicht ausdrücklich einer anderen Behörde
überlassen sind;
2. der Erlass und die Abänderung der Stadtverfassung und der
Gemeindegesetze;
3. die Festsetzung der Stellenprozente und der Entschädigung des
Stadtpräsidenten und der Stadträte sowie der Entschädigung der
Geschäftsprüfungskommission und der übrigen Kommissionen.
4. die Genehmigung des Voranschlages und der Gemeinderechnung sowie
die Festsetzung des Steuerfusses;
5. die Bewilligung von Ausgaben und Aufwendungen, die im Voranschlag
nicht vorgesehen sind und die finanziellen Kompetenzen anderer Organe
übersteigen;
6. die Ermächtigung zum Erwerb, Verkauf und zur Verpfändung von
Grundeigentum sowie zur Einräumung und Auflösung von Dienstbarkeiten
und Grundlasten, sofern der Stadtrat nicht zuständig ist. Vorbehalten
bleiben die Rechte der Bürgergemeinde;
7. das Eingehen von Bürgschaften;
8. die Erteilung von Konzessionen;
9. die Beschlussfassung über die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden,
Korporationen und regionalen Institutionen;
10. die Gewährung von Darlehen, wenn sie die Finanzkompetenz des
Stadtrates übersteigt und nicht im Rahmen der bestimmungsgemässen
Verwendung von Fondsgeldern durch die zuständige Behörde liegt;
11. die Beschlussfassung über die Bildung eines Gemeinde- oder
Regionalverbandes oder über den Beitritt zu einem solchen;
12. die Beschlussfassung über den Zusammenschluss mit anderen
Gemeinden.
Kompetenzen
Es darf nur über Sachgeschäfte Beschluss gefasst werden, die vom Stadtrat vorberaten worden und auf der mindestens vierzehn Tage vor der Gemeindeversammlung bekannt gegebenen Traktandenliste verzeichnet sind.
Jede ordnungsgemäss einberufene Gemeindeversammlung ist beschlussfähig.
Voraussetzungen
Stimmfähig sind Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die das 18. Altersjahr erfüllt haben und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt wurden.
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